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# § 14 KomAEV (Brandenburg) — Entschädigungen für Aufwendungen zur Anschaffung von Informationstechnik und für weitere besondere Aufwendungen

Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erhalten Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften nicht bereits Informationstechnik als Sachausstattung, kann ihnen nach näherer Maßgabe einer Entschädigungssatzung einmalig pro Wahlperiode eine Aufwandsentschädigung für die Anschaffung eines Tablets, Notebooks oder vergleichbarer Geräte gewährt werden.

(2) In der Entschädigungssatzung können Regelungen getroffen werden zur Erstattung weiterer besonderer Aufwendungen, insbesondere für Kommunikationshilfen zum Ausgleich behinderungsbedingter Einschränkungen, die bei der Wahrnehmung der ehrenamtlichen Aufgabe erforderlich sind.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 14 KomAEV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KomAEV/14

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