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# § 5 KohleUGrV — Belegschaftswesen

Verordnung über die Maßstäbe für die Ermittlung der optimalen Unternehmensgrößen im Steinkohlenbergbau  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Unternehmen muß die Durchführung einer einheitlichen Planung des Belegschaftswesens für die im Steinkohlenbergbau eines Steinkohlenbergbaugebietes Beschäftigten gewährleisten, insbesondere sicherstellen, daß bei Konzentrations- und Anpassungsmaßnahmen

- 1. notwendige Verlegungen von Arbeitnehmern mit der geringstmöglichen Belastung für die Betroffenen vorgenommen,

- 2. Entlassungen möglichst vermieden und

- 3. unvermeidbare Entlassungen nur im Rahmen einer innerhalb des Steinkohlenbergbaugebietes ausgleichenden Belegschaftsplanung durchgeführt

werden.

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Zitiervorschlag: § 5 KohleUGrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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