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# § 3 KohleUGrV — Investitionsplanung

Verordnung über die Maßstäbe für die Ermittlung der optimalen Unternehmensgrößen im Steinkohlenbergbau  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Investitionen, die nach ihrer Art und ihrem Umfang für die Wirtschaftlichkeit des Steinkohlenbergbaus in einem Steinkohlenbergbaugebiet von Bedeutung sind, muß das Unternehmen gewährleisten, daß es diese für das Steinkohlenbergbaugebiet einheitlich zu planenden Investitionen in seinem Steinkohlenbergbaubereich in dem vorgesehenen Umfang vornehmen kann.

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Zitiervorschlag: § 3 KohleUGrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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