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# Art 10 KohleAusG — Beihilferechtlicher Vorbehalt

Kohleausstiegsgesetz  
Historische Fassung: Stand 15.08.2020 bis 10.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Regelungen zur Zuschlagserteilung und Entstehung des Anspruchs auf den Steinkohlezuschlag in der Steinkohleausschreibung nach Artikel 1 § 18 Absatz 8, § 20 Absatz 1, die §§ 21 und 23, die Regelungen zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung nach Artikel 1 Teil 5 einschließlich des gemäß dieser Vorschriften geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages und die Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch Artikel 7 dürfen erst angewendet werden, wenn eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt. Im Fall einer Genehmigung nach Satz 1 dürfen die in Satz 1 genannten Regelungen nur nach Maßgabe und für die Dauer der jeweiligen Genehmigung angewendet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.

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Zitiervorschlag: Art 10 KohleAusG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KohleAusG/10?asof=2020-08-15

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