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§ 2 KoStrukStatRflgV

Verordnung zur Abänderung der Reihenfolge der Kostenstrukturerhebungen

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 04.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 8 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik auch im Land Berlin.