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§ 1 KoStrukStatRflgV

Verordnung zur Abänderung der Reihenfolge der Kostenstrukturerhebungen

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 04.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Erhebungen nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik bei den übrigen, in den Nummern 1, 3 und 4 nicht genannten Arbeitsstätten werden mit Ausnahme von Arbeitsstätten von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Rechtsanwälten und Notaren, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Wirtschaftsprüfern sowie Architekten und Beratenden Ingenieuren im gleichen Erhebungsjahr wie die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes durchgeführt.