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# Anlage KmV — (zu § 2, § 3, § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 5)

Kontaminanten-Verordnung  
Stand: 01.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 289 - 290 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Abschnitt 1Mykotoxine

```
Lebensmittel	Höchstgehalt in µg/kg
1.	Aflatoxine	B1	Summe aus B1, B2, G1 und G2	M1
1.1	Lebensmittel, ausgenommen –in Abschnitt 2 Nr. 2.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezeichnete Lebensmittel,–Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, und–diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder	2,0[1]	4,0[1]	–
1.2	Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind	–	0,05[1]	–
1.3	diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, ausgenommen in Abschnitt 2 Nr. 2.1.15, 2.1.16 und 2.1.17 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 genannte Lebensmittel	–	0,05[2]	0,01[2]
2.	Ochratoxin A	
2.1	Trockenobst, ausgenommen –in Abschnitt 2 Nr. 2.2.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 genannte Lebensmittel und–getrocknete Feigen	2,0[1]
2.2	getrocknete Feigen	8,0[1]
```

1 Der Höchstgehalt bezieht sich auf den zum Verzehr bestimmten Teil der Erzeugnisse.

2 Der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.

Abschnitt 2Nitrat

```
Lebensmittel	Höchstgehalt in mg/kg
diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, ausgenommen in Abschnitt 1 Nr. 1.6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezeichnete Lebensmittel	250[1]
```

1 Der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.

Abschnitt 3Halogenierte Lösungsmittel

```
Lebensmittel	Höchstgehalt in mg/kg
Trichlormethan	Trichlorethen	Tetrachlorethen	Summe aus Trichlormethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen
alle Lebensmittel[1]	0,1[2]	0,1[2]	0,1[2]	0,2[2]
```

1 Ausgenommen sind alle Kategorien von Olivenölen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1604 (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 14) geändert worden ist.

2 Der Höchstgehalt bezieht sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform.

Abschnitt 4nicht dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle (ndl-PCB)

```
Lebensmittel	Höchstgehalt in mg/kg
2,4,4'-Trichlorbiphenyl (28)[1]2,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl (52)[1]2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl (101)[1]2,2'3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (180)[1]jeweils	2,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl (138)[1]2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (153)[1]jeweils
Fleisch vom Pferd, Ziege undKaninchen, Federwild und Haarwild sowie von Wildschweinenmit einem Fettgehalt bis zu 10 %	0,008[2]	0,01[2]
Fleischerzeugnisse ausgenommen in Abschnitt 5.1 des Anhangsder Verordnung (EG) 1881/2006 genannte Lebensmittelmit einem Fettgehalt bis zu 10 %
Fleisch vom Federwild und Haarwild sowie von Wildschweinenmit einem Fettgehalt von mehrals 10 %	0,08[3]	0,1[3]
Fleischerzeugnisse ausgenommen in Abschnitt 5.1 des Anhangsder Verordnung (EG) 1881/2006 genannte Lebensmittelmit einem Fettgehalt von mehrals 10 %
Eier und Eiprodukte ausgenommen in Abschnitt 5.9 des Anhangsder Verordnung (EG) 1881/2006 genannte Lebensmittel	0,02[4]
```

1 Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) [K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].

2 Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßgebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Pferd, Ziege und Kaninchen sowie von Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie bei Tierkörperhälften und -vierteln von Pferden ist zu unterstellen, dass der Fettgehalt jeweils 5 % beträgt.

3 Die angegebenen Höchstgehalte gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.

4 Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale.

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Zitiervorschlag: Anlage KmV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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