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# § 8 KlimaBergV — Eingewöhnungszeit

Klima-Bergverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unternehmer darf Personen, die

- 1. außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder

- 2. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 37 Grad C

erstmalig beschäftigt werden oder

- 3. länger als 6 Monate nicht unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach den Nummern 1 oder 2 gearbeitet haben,

mit Arbeiten im Leistungslohn erst nach einer Eingewöhnungszeit von 2 Wochen betrauen.

(2) Während der Eingewöhnungszeit sollen außerhalb des Salzbergbaus täglich mehr als 2 1/2 Stunden oder im Salzbergbau täglich mehr als 4 Stunden unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verbracht werden.

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Zitiervorschlag: § 8 KlimaBergV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KlimaBergV/8

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