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# § 6 KlimaBergV — Anrechnung von Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung

Klima-Bergverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf die nach § 3 oder § 4 Abs. 2 Nr. 2 für eine Verkürzung der Beschäftigungszeiten maßgebenden Zeiten und die Beschäftigungszeiten selbst sind die Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung in Wettern von mehr als

- 1. 29 Grad C Effektivtemperatur außerhalb des Salzbergbaus oder

- 2. 37 Grad C Trockentemperatur im Salzbergbau

insoweit anzurechnen, als sie insgesamt mehr als 15 Minuten betragen.

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Zitiervorschlag: § 6 KlimaBergV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KlimaBergV/6

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