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# § 3 KlimaBergV — Zulässige Beschäftigungszeit

Klima-Bergverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird, auch nachdem Maßnahmen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundesberggesetzes getroffen worden sind,

- 1. außerhalb des Salzbergbaus eine Trockentemperatur von 28 Grad C oder eine Effektivtemperatur von 25 Grad C überschritten, so dürfen Personen innerhalb des täglichen Arbeitsablaufs nicht länger beschäftigt werden als

  - a) 6 Stunden, wenn sie täglich mehr als 3 Stunden bei Trockentemperaturen über 28 Grad C bis zu einer Effektivtemperatur von 29 Grad C oder bei Effektivtemperaturen über 25 Grad C bis 29 Grad C verbringen,

  - b) 5 Stunden, wenn sie täglich mehr als 2 1/2 Stunden bei Effektivtemperaturen über 29 Grad C bis 30 Grad C verbringen,

- 2. im Salzbergbau eine Trockentemperatur von 28 Grad C überschritten, so dürfen Personen innerhalb des täglichen Arbeitsablaufs nicht länger beschäftigt werden als

  - a) 7 Stunden, wenn sie täglich mehr als 5 Stunden bei Trockentemperaturen über 28 Grad C bis 37 Grad C oder mehr als 4 1/2 Stunden bei Trockentemperaturen über 37 Grad C bis 46 Grad C verbringen,

  - b) 6 1/2 Stunden, wenn sie täglich mehr als 4 Stunden bei Trockentemperaturen über 46 Grad C bis 52 Grad C verbringen.

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Zitiervorschlag: § 3 KlimaBergV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KlimaBergV/3

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