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# § 13 KlimaBergV — Aufzeichnungen

Klima-Bergverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unternehmer hat nach Maßgabe der von der zuständigen Behörde herausgegebenen Vordrucke Aufzeichnungen zu führen über

- 1. die Messung der Trockentemperaturen, Feuchttemperaturen und der Wettergeschwindigkeiten sowie die Ermittlung der Effektivtemperaturen nach § 11,

- 2. die Temperatur- oder Klimabereiche nach den §§ 3, 4 Abs. 2 und 4 Nr. 1 sowie § 5 Abs. 2, in denen der einzelne Beschäftigte innerhalb der vorausgegangenen 12 Monate täglich überwiegend tätig gewesen ist,

- 3. die durchgeführten Eignungsuntersuchungen nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung,

- 4. Art und Anzahl ihm bekanntgewordener Fälle von Gesundheitsstörungen, die nach ärztlichem Urteil zurückzuführen sind auf eine Beschäftigung

  - a) außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 Grad C,

  - b) im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind mindestens 1 Jahr, die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 mindestens 10 Jahre nach der letzten ärztlichen Untersuchung aufzubewahren.

(3) Gleichwertige Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften gelten als Nachweise im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1.

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Zitiervorschlag: § 13 KlimaBergV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KlimaBergV/13

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