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# § 2 Kleinkläranlagenverordnung (Sachsen) — Anforderungen und Fristen für Kleineinleitungen

Kleinkläranlagenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sofern nicht durch Gesetz, Verordnung oder Anordnung nach § 7 Satz 2 SächsWG eine frühere Anpassung angeordnet wird, sind vorhandene Kleineinleitungen, die nicht den Anforderungen des § 57 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen, bis spätestens 31. Dezember 2015 an die Anforderungen von § 57 WHG anzupassen.

(2) Abweichend von den Anforderungen nach Anhang 1 Teil C Abs. 1 AbwV können neue Kleineinleitungen befristet bis zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage, längstens jedoch für die Dauer von 5 Jahren ab Zulassung, zugelassen werden, wenn

1. der Anschluss bis spätestens 5 Jahre nach der Neuzulassung zu erwarten ist,

2. mindestens eine Mehrkammerabsetz- oder Mehrkammerausfaulgrube nach DIN 4261-1, Ausgabe Dezember 2002, oder DIN EN 12566 Teil 1, Ausgabe Mai 2004, errichtet wird und

3. der Zustand des Einleitgewässers dies zulässt.

Die DIN- und DIN EN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

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Zitiervorschlag: § 2 Kleinkläranlagenverordnung (Sachsen)

Quelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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