nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 KlaCembAusbV 2017 — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

- 2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau oder in der Fachrichtung Cembalobau und

- 3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

- 2. Be- und Verarbeiten von Holz und Metall sowie von sonstigen Werk- und Hilfsstoffen,

- 3. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

- 4. Herstellen von akustischen Anlagen,

- 5. Stimmen von Instrumenten,

- 6. Behandeln von Oberflächen und

- 7. Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau sind:

- 1. Vorrichten und Einbauen von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,

- 2. Komplettieren und Regulieren von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,

- 3. Intonieren von Klavieren und Flügeln,

- 4. Einbauen von Zusatzeinrichtungen bei Klavieren und Flügeln und

- 5. Reparieren von Klavieren und Flügeln.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Cembalobau sind:

- 1. Bearbeiten und Einbauen von Mechaniken und Schaltungen,

- 2. Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviaturen,

- 3. Intonieren von Cembali,

- 4. Reparieren von Cembali und

- 5. Veredeln von Oberflächen.

(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

- 4. Umweltschutz.

---

Zitiervorschlag: § 4 KlaCembAusbV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
