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# § 24 KlaCembAusbV 2017 — Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen

Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Fehler und Schäden festzustellen,

- 2. Arbeitsschritte zu planen,

- 3. Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,

- 4. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu be- und zu verarbeiten,

- 5. Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,

- 6. Reparaturarbeiten durchzuführen und

- 7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden drei Tätigkeiten zwei Tätigkeiten auszuwählen:

- 1. Spielwerke oder Schaltungen reparieren und regulieren,

- 2. Teile von akustischen Anlagen reparieren oder ersetzen sowie

- 3. Gehäuseteile reparieren und Oberflächen instand setzen.

(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.

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Zitiervorschlag: § 24 KlaCembAusbV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/24

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