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# § 14 KlaCembAusbV 2017 — Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

- 2. Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,

- 3. technische Unterlagen zu erstellen,

- 4. Teile von akustischen Anlagen herzustellen und zusammenzubauen,

- 5. Spielwerke vorzurichten und einzubauen,

- 6. Spielwerke zu komplettieren und zu regulieren,

- 7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

- 8. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten zur Fertigstellung eines Klaviers oder eines Oktavmodells zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 14 KlaCembAusbV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCembAusbV%202017/14

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