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# Art 2 KlWalAbkG

Gesetz zu dem Abkommen vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesamt für Naturschutz kann auf Antrag abweichend von § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes für Forschungszwecke Ausnahmen von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zulassen, wenn Kleinwale im Sinne von Nummer 1.2 Buchstabe a des Abkommens von einem Schiff aus, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb der nationalen Hoheitsgewässer der Natur entnommen werden sollen. Die Ausnahmen sind räumlich und zeitlich zu beschränken und dürfen die Erhaltung der betreffenden Art nicht gefährden. Zu Forschungszwecken gefangene Tiere sind nach Abschluß der Forschungen in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können.

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Zitiervorschlag: Art 2 KlWalAbkG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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