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# § 9 KlFzKV-BinSch — Änderungen

Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.05.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Eigentümer hat den ausstellenden Stellen unverzüglich mitzuteilen, wenn sich

- 1. sein Name oder seine Anschrift,

- 2. die im Antrag zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und g gemachten Angaben oder

- 3. die Eigentumsverhältnisse

geändert haben. In diesen Fällen ist der Ausweis zur Berichtigung vorzulegen. Satz 2 gilt auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf Binnenschiffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll.

(2) Im Falle einer Wohnsitz- oder Eigentumsänderung kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens zulassen.

(3) Der Eigentümer hat ein ungültiges oder ungültig gewordenes Kennzeichen unverzüglich zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Dies gilt auch, wenn er das Kleinfahrzeug abgemeldet hat.

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Zitiervorschlag: § 9 KlFzKV-BinSch

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KlFzKV-BinSch/9?asof=2019-06-10

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