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# § 11 KlFzKV-BinSch — Ordnungswidrigkeiten

Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.05.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. als Schiffsführer

  - a) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 ein Kleinfahrzeug führt,

  - b) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,

  - c) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 nicht dafür sorgt, daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sichtbar oder lesbar ist oder

  - d) entgegen § 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an Bord nicht mitführt,

- 2. als Eigentümer eines Kleinfahrzeugs

  - a) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,

  - b) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,

  - c) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 anordnet oder zuläßt, daß der Schiffsführer ein Kleinfahrzeug führt,

  - d) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 mehr als ein Kennzeichen anbringt,

  - e) einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,

  - f) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

  - g) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 den Ausweis nicht vorlegt oder

  - h) entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig unkenntlich macht.

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Zitiervorschlag: § 11 KlFzKV-BinSch

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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