# § 12 KitaPersV (Brandenburg) — Ergänzungskräfte

Kita-Personalverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ergänzungskräfte sind Betreuungskräfte nach § 7 mit anderen als den in den § 9, § 10 Absatz 1 und § 11 genannten Berufsqualifikationen.

(2) Ergänzungskräften darf nicht die alleinige pädagogische Verantwortung für eine Gruppe oder für einzelne Kinder übertragen werden. Sie werden unter Anleitung und Aufsicht einer Fachkraft nach § 9, § 10 Absatz 1 oder § 11 tätig.

(3) Ist die Ergänzungskraft über einen Zeitraum von insgesamt mindestens fünf Jahren in der Kindertagesbetreuung tätig, kann von Absatz 2 abgewichen werden. Der Träger der Einrichtung hat die Abweichung von Absatz 2 und die Gründe dafür in seinen Akten zu dokumentieren.

(4) Eine Ergänzungskraft, die nicht die Sachkompetenz gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 5 innerhalb der vorgesehenen Frist erworben hat, zählt nach Ablauf der Frist nicht mehr als Ergänzungskraft und darf keine Tätigkeiten gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 ausüben. Die oberste Landesjugendbehörde soll auf Antrag des Trägers der Einrichtung eine Fristverlängerung bis zu einem Jahr gewähren, wenn die Frist aus Gründen, die der Träger der Einrichtung nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden konnte.

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Zitiervorschlag: § 12 KitaPersV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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