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# § 62 KitaG (Brandenburg) — Ausgleich des Verwaltungsmehraufwandes der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Kindertagesstättengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 26.07.2026 bis 30.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Als Ausgleich des Verwaltungsaufwands für den Vollzug der Aufgaben nach dem Abschnitt 8 erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte einen Verwaltungskostenausgleich. Die Höhe des Ausgleichs ergibt sich aus dem Aufwand für die Ermittlung der zu erstattenden Ausgleichsbeträge, ihre Auszahlung sowie die Bearbeitung der Anträge auf einen Härtefallausgleich gemäß § 59.

(2) Für den Aufwand werden jährlich je Kindertageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der Kindertagesstätte eine Stunde einer Kraft im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der fünften Entwicklungsstufe der Entgeltgruppe 9b des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Kommunen) und ein zusätzlicher Gemeinkostenanteil von 30 Prozent der dafür aufzuwendenden Personalkosten angesetzt. Für jede Kindertagesstätte, für die ein Härtefallausgleich nach § 59 durchzuführen ist, wird ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von acht Stunden sowie ein Gemeinkostenanteil von 30 Prozent der dafür aufzuwendenden Personalkosten angesetzt.

(3) Das Verfahren zum Ausgleich des Verwaltungsaufwands richtet sich nach der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung. Die Mittel werden mit den Zahlungen gemäß § 61 durch das Land ausgereicht.

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Zitiervorschlag: § 62 KitaG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 26.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/62?asof=2026-07-26

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