# § 54 KitaG (Brandenburg) — Übergangsregelungen und Durchführungsbestimmungen

Kindertagesstättengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 52 gilt für das Kita-Jahr 2022/2023 mit der Maßgabe, dass die Vergleichsbetrachtungen bis zum 28. Februar 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023 durchzuführen sind. Beitragsfestlegungen für das Kita-Jahr 2022/2023 sind rückwirkend zum 1. Januar 2023 anzupassen.

(2) Personensorgeberechtigte, die dem Anwendungsbereich der §§ 50 und 51 unterfallen, sind längstens bis zum 28. Februar 2023 verpflichtet, Elternbeiträge in der bisherigen Höhe zu entrichten. Wird rückwirkend eine Beitragsbefreiung festgestellt oder ein niedrigerer Elternbeitrag festgelegt, haben sie einen Anspruch auf Rückerstattung der zuviel gezahlten Elternbeiträge. Die Träger der Kindertagesstätten sind verpflichtet, Rückzahlungen bis zum 31. März 2023 zu tätigen.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Angebote der Kindertagespflege, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 54 KitaG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/54
