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# § 46 KitaG (Brandenburg) — Datenverarbeitung und Datenschutz

Kindertagesstättengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts erhoben werden müssen, dürfen elektronisch verarbeitet und an die gemäß § 25 zuständige Behörde elektronisch übermittelt werden. § 72a Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Die Personensorgeberechtigen und die Kindertagespflegepersonen sowie Träger von Angeboten gemäß § 24 Absatz 2 haben einen Anspruch auf elektronische Übermittlung ihrer Daten. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann hierzu elektronische Verfahren vorgeben.

(3) Die erhobenen personenbezogenen Daten gemäß Absatz 1 dürfen für statistische Zwecke in anonymisierter Weise vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und vom überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verwendet werden.

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Zitiervorschlag: § 46 KitaG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/46?asof=2026-07-30

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