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# § 41 KitaG (Brandenburg) — Kinderschutz

Kindertagesstättengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Gemäß § 43 Absatz 3 Satz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben die Kindertagespflegeperson und der Träger von Angeboten gemäß § 24 Absatz 2 den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe jederzeit unverzüglich über Ereignisse und Entwicklungen zu informieren, die geeignet sind, das Wohl des Kindes zu beeinträchtigen. Die Kindertagespflegeperson ist insbesondere verpflichtet, dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustands anzuzeigen und auf Verlangen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ein aktuelles ärztliches Attest vorzulegen.

(2) Besteht ein begründeter Verdacht, dass das Wohl eines Kindes in der Kindertagespflegestelle gefährdet ist, insbesondere durch Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch, ist der Zutritt zu den Räumlichkeiten und der Zugang zu den betreuten Kindern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich zu gestatten.

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Zitiervorschlag: § 41 KitaG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/41?asof=2026-07-30

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