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# § 39 KitaG (Brandenburg) — Betreuungsvertrag

Kindertagesstättengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zwischen der Kindertagespflegeperson oder dem Träger des Angebots gemäß § 24 Absatz 2 und den Personensorgeberechtigten ist ein Vertrag über die Betreuung des Kindes zu schließen, der schriftlich oder elektronisch zu vereinbaren ist. Im Betreuungsvertrag sind mindestens aufzunehmen:

Familienname, Vorname und Geschlecht des zu betreuenden Kindes,

Geburtsdatum und -ort des Kindes,

zu berücksichtigende besondere Förderbedarfe oder Anforderungen an die Betreuung und Versorgung,

Familiennamen und Vornamen der Personensorgeberechtigten,

Wohnsitz des Kindes und der Personensorgeberechtigten,

Angaben zur Kindertagespflegestelle, insbesondere Angabe der dem Kind pädagogisch als Bezugsperson zugeordnete Kindertagespflegeperson mit Familien- und Vornamen,

Zeitpunkt der Feststellung der personenbezogenen Eignung gemäß § 29 oder der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

Betreuungsumfang und -zeiten sowie die grundsätzliche Gestaltung von Schließzeiten,

Anzeige der Vertretungssituation,

Zutrittsregelungen zur Kindertagespflegestelle der Personensorgeberechtigten insbesondere während der Bring- und Abholzeiten sowie der Eingewöhnung,

Angaben zur Kooperation mit den Personensorgeberechtigten sowie zur Zusammenarbeit mit anderen Kindertagespflegepersonen und weiteren Angeboten der Kindertagesbetreuung.

Die Kindertagespflegeperson muss sich im Vertrag gemäß Satz 1 zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz verpflichten.

(2) Vor Abschluss des Betreuungsvertrages ist den Personensorgeberechtigten die geltende Elternbeitragssatzung gemäß § 44 Absatz 2 und die Konzeption gemäß § 32 Absatz 1 zu übergeben oder auf die entsprechende Veröffentlichung im Internet hinzuweisen. Die Personensorgeberechtigten haben dies gesondert schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Sie sind über ihr Recht auf Beteiligung gemäß § 6a zu informieren.

(3) Die Personensorgeberechtigten können den Betreuungsvertrag zum Ende des übernächsten Kalendermonats kündigen. Kindertagespflegepersonen können den Vertrag zum Ende eines laufenden Kita-Jahres kündigen. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist durch die Personensorgeberechtigten jederzeit und durch die Kindertagespflegeperson mit einer Frist von 14 Tagen mit Wirkung zum Ende des Monats zulässig. Während der Eingewöhnungszeit kann ohne Begründung bis zum Ende des Monats gekündigt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für erlaubnisfreie Kindertagespflegeangebote, in die Kinder vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen öffentlichen Stellen vermittelt werden oder die an der öffentlichen Finanzierung teilnehmen, entsprechend.

(5) Der Abschluss, die Verlängerung und die Kündigung eines Betreuungsvertrages ist unverzüglich unter Angabe des Zeitpunkts der Aufnahme oder Beendigung des Betreuungsvertrags dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch die Kindertagespflegeperson oder dem Träger des Angebots gemäß § 24 Absatz 2 anzuzeigen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann das Nähere zu den Betreuungsverträgen regeln. Er kann durch Satzung bestimmen, dass die Gültigkeit von Betreuungsverträgen seiner Zustimmung bedarf.

(6) Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll nach Abstimmung mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Vertragsmuster elektronisch zur Verfügung stellen.

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Zitiervorschlag: § 39 KitaG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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