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# § 38 KitaG (Brandenburg) — Aufnahme von Kindern und Platzbelegung

Kindertagesstättengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Kinder, die dem Haushalt der Kindertagespflegeperson angehören und zeitgleich mitbetreut werden, belegen nach § 43 Absatz 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch keinen Betreuungsplatz gemäß § 33 Absatz 1.

(2) Die erlaubte Anzahl von Betreuungsplätzen kann mit einer höheren Anzahl von Kindern der vorgesehenen Altersstufe belegt werden, wenn diese Kinder nicht zeitgleich betreut werden (Platzteilung).

(3) Kinder in der Eingewöhnungszeit belegen einen Betreuungsplatz.

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Zitiervorschlag: § 38 KitaG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/38?asof=2026-07-30

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