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# § 34 KitaG (Brandenburg) — Erweiterte Erlaubnis

Kindertagesstättengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Eine Erlaubnis nach § 33 kann gemäß § 43 Absatz 3 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch auf Antrag für bis zu acht Betreuungsplätze je Kindertagespflegeperson für Kinder im Kindergarten- und Hortalter erteilt werden, wenn die Kindertagespflegeperson geeignete pädagogische Fachkraft im Sinne des § 9 Absatz 1 der Kita-Personalverordnung ist (Erweiterte Erlaubnis).

(2) Wird ein Kind im Krippenalter betreut, dürfen höchstens fünf Betreuungsplätze je Kindertagespflegeperson belegt werden.

(3) In der Konzeption gemäß § 32 Absatz 1 ist darzulegen, wie die Kindertagespflegestelle im Hinblick auf die erhöhte Kinderzahl den Bildungs-, Erziehungs-, Betreuungs- und Versorgungsauftrag wahrnimmt.

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Zitiervorschlag: § 34 KitaG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/34?asof=2026-07-30

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