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# § 28 KitaG (Brandenburg) — Prüfung der personenbezogenen Eignung

Kindertagesstättengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft die personenbezogene Eignung einer Kindertagespflegeperson. Er kann sich durch eine andere fachkundige Stelle bei der Prüfung unterstützen lassen. Dabei hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz zu gewährleisten. Seine Gesamtverantwortung nach § 79 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und seine Zuständigkeit für die rechtsverbindliche Feststellung der personenbezogenen Eignung bleiben hiervon unberührt.

(2) Die antragstellende Person ist vor und während des Prüfverfahrens zu allen Fragen der Kindertagespflege zu beraten und zu unterstützen.

(3) Die antragstellende Person hat alle für die Prüfung der Voraussetzungen der personenbezogenen Eignung nach § 27 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Nach Prüfung der Unterlagen und nach der erfolgreichen Absolvierung der erforderlichen Qualifizierungskurse gemäß § 27 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 findet ein ausführliches Eignungsgespräch in Anwesenheit von zwei pädagogischen Fachkräften des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe statt, in dem diese sich vom Vorliegen der Anforderungen des § 27 Absatz 1 überzeugen. Über das Eignungsgespräch ist ein Protokoll anzufertigen.

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Zitiervorschlag: § 28 KitaG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/28?asof=2026-07-30

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