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# § 26 KitaG (Brandenburg) — Erlaubnispflicht und Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis

Kindertagesstättengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Angebote der Kindertagespflege sind unter den Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtig. Es besteht gemäß § 43 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für eine Kindertagespflegestelle, wenn

für die Kindertagespflegeperson die personenbezogene Eignung gemäß § 29 festgestellt wurde,

die Eignung der Räumlichkeiten gemäß § 31 festgestellt wurde und

eine Konzeption gemäß § 32 Absatz 1 vorliegt.

(2) Im Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß Absatz 1 ist anzugeben, wie viele Kinder zeitgleich betreut werden und für welche Altersstufen gemäß § 2 Absatz 6 das Angebot gelten soll (Betreuungsplätze). Es ist anzugeben, ob die Kindertagespflegestelle Teil einer Großtagespflegestelle gemäß § 35 sein soll.

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Zitiervorschlag: § 26 KitaG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/26?asof=2026-07-30

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