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# § 17d KitaG (Brandenburg) — Verwaltungskostenausgleich

Kindertagesstättengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 26.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zum Ausgleich des Verwaltungsaufwands für den Vollzug der Aufgaben gemäß den §§ 17a und 17b erhalten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Verwaltungskostenausgleich. Die Höhe des Ausgleichs ergibt sich aus dem Aufwand für die Ermittlung der zu erstattenden Einnahmeausfälle und die Auszahlung der Beträge sowie die Bearbeitung der Anträge gemäß § 17b Absatz 2. Für den Aufwand werden jährlich je Kindertageseinrichtung, in der Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung betreut werden, acht Stunden einer Kraft im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der fünften Entwicklungsstufe der Entgeltgruppe 9b des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Kommunen) und ein zusätzlicher Gemeinkostenanteil von 30 Prozent der dafür aufzuwendenden Personalkosten angesetzt. Die Mittel werden mit den Zahlungen gemäß § 17c durch das Land ausgereicht.

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Zitiervorschlag: § 17d KitaG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 26.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/17d

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