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# § 7 KitaEBV (Brandenburg) — Unterstützung durch das Land

Kitaelternbeiratsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oberste Landesjugendbehörde stellt dem Landeskitaelternbeirat die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 6a Absatz 4 des Kindertagesstättengesetzes erforderlichen

Räume,

Sachmittel und

Verwaltungsmittel, insbesondere für einen Internetauftritt sowie für ein E-Mailfunktionspostfach

bereit. Die Bereitstellung erfolgt als Verwaltungs- und Sachleistung, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Die Mitglieder des Landeskitaelternbeirates erhalten für die mit ihrer Tätigkeit im Landeskitaelternbeirat verbundenen Aufwendungen eine angemessene Entschädigung, wenn ihnen nicht eine Entschädigung nach anderen Rechtsvorschriften gewährt wird oder zusteht.

(3) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 2 sind Fahrtkosten, Wegstreckenentschädigungen, Übernachtungsgeld, Nebenkosten und die Kosten für Verpflegungsmehraufwendungen. Sie werden erstattet für die Teilnahme an

Beratungen des Landeskitaelternbeirates,

Beratungen des Vorstands des Landeskitaelternbeirates,

Beratungen und Anhörungen auf Einladung der obersten Landesjugendbehörde.

(4) Nimmt ein stellvertretendes Mitglied neben dem zu vertretenden Mitglied an einer Beratung nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 teil, kann dem stellvertretenden Mitglied die Aufwandsentschädigung gewährt werden, wenn die Vertretung in mindestens einem Tagesordnungspunkt notwendig war. Über die Notwendigkeit entscheidet dieoberste Landesjugendbehörde.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 7 KitaEBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KitaEBV/7

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