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§ 2 Kita-MBAV (Brandenburg) — Grundlagen des Ausgleichsbetrags

Kita-Mehrbelastungsausgleichsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ausgleichsbetrag jedes örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird berechnet auf Grundlage der Zahl der auszugleichenden Plätze sowie der Kosten eines Platzes für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr im zeitlichen Mindestrechtsanspruch gemäß § 1 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes.

Einzelnorm