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# Art 5 KirchStG (Bayern) — Satzung des Steuerverbands

Kirchensteuergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jeder Steuerverband muß eine Vertretung haben, die durch Satzung bestimmt wird. In der Satzung muß folgenden Mindestforderungen genügt werden:

1. Jede Steuerverbandsvertretung muß einen Vorsitzenden und mindestens zwei weitere Mitglieder haben. Sie müssen sämtlich im Bereich des Steuerverbands wohnen und kirchensteuerpflichtig sein. Die Mehrheit der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden muß die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

2. Die Beschlußfähigkeit muß von der gehörigen Ladung der Mitglieder der Steuerverbandsvertretung abhängig gemacht werden.

3. Über die Beschlüsse muß fortlaufende Niederschrift geführt werden, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist und die erforderlichen Feststellungen zur Beurteilung der Beschlußfähigkeit sowie das Ergebnis der Abstimmung zu enthalten hat.

4. Für die Entscheidung von Streitigkeiten über den Vollzug der Satzung muß ein geordnetes Verfahren vorgesehen werden.

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Zitiervorschlag: Art 5 KirchStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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