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# Art 18 KirchStG (Bayern) — Anzuwendende Vorschriften; Rechtsbehelfe

Kirchensteuergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Verwaltung der Kirchenumlagen gelten, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sinngemäß die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes. Das gleiche gilt für Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der in Satz 1 bezeichneten Gesetze erlassen worden sind oder erlassen werden. Die Kleinbetragsverordnung gilt für die Verwaltung der Kirchenumlagen nicht.

(2) Die Zinsvorschriften, die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie deren Vorschriften über das Straf- und Bußgeldverfahren finden auf die Kirchenumlagen keine Anwendung. Bei Verfahren im Sinn des Art. 13a Abs. 3 sind andere Zwangsmittel als die Anordnung eines Zwangsgelds unzulässig. § 152 AO findet bei der Kirchenumlage und bei Verfahren im Sinn des Art. 13a Abs. 3 keine Anwendung

(3) Soweit die Kirchenumlagen von den gemeinschaftlichen Steuerverbänden verwaltet werden, sind Vorschriften über Zwangsmittel nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Anordnung des Zwangsmittels das für den Wohnort des Umlagepflichtigen zuständige Finanzamt zuständig ist. Die zuständige Behörde des gemeinschaftlichen Steuerverbands kann das Finanzamt um die Anordnung des Zwangsmittels ersuchen. Andere Zwangsmittel als die Anordnung eines Zwangsgeldes sind unzulässig.

(4) Gegen die Kirchensteuerfestsetzung können keine Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Festsetzung der Maßstabsteuer einschließlich der nach Art. 8 Abs. 2 vorgenommenen Anpassungen oder die gesonderte Feststellung der Bemessungsgrundlage der Kirchenkapitalertragsteuer richten. Einwendungen gegen die vorgenommenen Anpassungen sind an das Finanzamt zu richten, das die Maßstabsteuer festgesetzt hat.

(5) Soweit die Kirchenumlagen von den gemeinschaftlichen Steuerverbänden verwaltet werden, entscheidet über den Einspruch der gemeinschaftliche Steuerverband. Die Klage ist gegen die Behörde des gemeinschaftlichen Steuerverbands zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat.

(6) Soweit die Verwaltung der Kirchenumlagen den Finanzämtern obliegt, ist der umlageberechtigte gemeinschaftliche Steuerverband zu dem Einspruchsverfahren zuzuziehen, wenn über die Umlageberechtigung des gemeinschaftlichen Steuerverbands zu entscheiden ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist der umlageberechtigte gemeinschaftliche Steuerverband im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung von Amts wegen beizuladen.

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Zitiervorschlag: Art 18 KirchStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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