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Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Die Kirchen- und Kultussteuer wird für das Steuerjahr erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.