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§ 1 KiAustrG (Nordrhein-Westfalen)

Kirchenaustrittsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Austritt aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung für den staatlichen Bereich erfolgt durch Erklärung bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.