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# § 10 KfzUnfEntschV

Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 17.04.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Verkehrsopferhilfe hat im Rahmen des § 12 des Pflichtversicherungsgesetzes auch für Schäden einzutreten, die unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes einem Deutschen außerhalb des Geltungsbereichs des Pflichtversicherungsgesetzes entstehen,

- a) wenn in dem Staat, in dem sich der Unfall zugetragen hat, eine Stelle besteht, die Angehörigen dieses Staates in Fällen dieser Art Ersatz leistet, und

- b) wenn und soweit deutsche Ersatzberechtigte von der Ersatzleistung durch diese Stelle ausgeschlossen sind.

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Zitiervorschlag: § 10 KfzUnfEntschV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KfzUnfEntschV/10?asof=2019-06-10

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