nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11 KfzTechMstrV 2020 — Handlungsfeld „Einen Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk führen und organisieren“

Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung  
Stand: 01.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen inner- und zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.

(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk führen und organisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen:

- 1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen; hierzu zählen insbesondere

  - a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

  - b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,

  - c) betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,

  - d) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und

  - e) Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener Kostenstrukturen berechnen,

- 2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten; hierzu zählen insbesondere

  - a) Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,

  - b) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege entwickeln,

  - c) Informationen über Produkte und über das Leistungsspektrum des Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk erstellen sowie

  - d) informations- und kommunikationsgestützte Vertriebswege ermitteln und bewerten,

- 3. betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln; hierzu zählen insbesondere

  - a) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,

  - b) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,

  - c) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,

  - d) Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten sowie

  - e) Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von Produkten erläutern,

- 4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen; hierzu zählen insbesondere

  - a) Einsatz von Personal disponieren,

  - b) Einsatz von Auszubildenden auf der Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,

  - c) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,

  - d) Qualifikationsbedarfe ermitteln und

  - e) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk planen sowie

- 5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen; hierzu zählen insbesondere

  - a) Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,

  - b) Ausstattung des Betriebes im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk und der Fahrzeuge sowie betriebsspezifische Maßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der Gefahrstoffe, des Gefahrgutes, der Ressourceneffizienz sowie des Umweltschutzes, planen und begründen,

  - c) Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen planen und dokumentieren unter Beachtung von Wartungs- und Prüffristen,

  - d) Betriebsabläufe planen und verbessern unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material und Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen sowie

  - e) Betriebs-, Lager-, Fahrzeug- und Werkstattausstattung unter Berücksichtigung logistischer Aspekte planen.

---

Zitiervorschlag: § 11 KfzTechMstrV 2020

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KfzTechMstrV%202020/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
