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# § 5 KfzSTFPrV — Prüfungsbereich „Organisation“

Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 30.09.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Prüfungsbereich „Organisation“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Auftragsanforderungen zu ermitteln, Kunden und Kundinnen zu beraten, mit diesen Leistungen zu vereinbaren, Werkstattaufträge zu erstellen sowie Leistungen zu kalkulieren, abzurechnen und zu optimieren. In diesem Rahmen werden folgende Qualifikationsinhalte geprüft:

- 1. Kundenwünsche entgegennehmen und zu deren Erfüllung auftragsbezogene Rahmenbedingungen analysieren und bewerten,

- 2. aus Kundenwünschen und Diagnoseergebnissen Anforderungen für Kundenaufträge ableiten,

- 3. Kunden und Kundinnen die entwickelten Lösungsmöglichkeiten erläutern und diese begründen,

- 4. Angebote kalkulieren und Kostenvoranschläge erstellen sowie diese jeweils auf Erweiterungen prüfen,

- 5. Kunden und Kundinnen die Angebote und Kostenvoranschläge erläutern sowie Leistungen abstimmen und vereinbaren,

- 6. Leistungen planen und durchführen,

- 7. Durchführung der Leistungen unter Berücksichtigung von Qualitätskontrollen überwachen und dokumentieren,

- 8. Fahrzeuge an Kunden und Kundinnen übergeben,

- 9. Leistungen abrechnen und Abweichungen von Kalkulationen feststellen sowie

- 10. Verbesserungspotenzial für die zukünftige Abwicklung von Kundenaufträgen identifizieren.

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Zitiervorschlag: § 5 KfzSTFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/5

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