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# § 11 KfzSTFPrV — Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 30.09.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in

- 1. der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,

- 2. dem Fachgespräch nach § 8 und

- 3. der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

- 1. die Bewertung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,

- 2. die Bewertung des Fachgespräches nach § 8 und

- 3. die Bewertung der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:

- 1. die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7 mit 50 Prozent,

- 2. das Fachgespräch nach § 8 mit 20 Prozent sowie

- 3. die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9 mit 30 Prozent.

(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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Zitiervorschlag: § 11 KfzSTFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/11

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