(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Serviceauftrag | mit 35 Prozent, |
| Kundenauftrag | mit 35 Prozent, |
| Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik | mit 10 Prozent, |
| Diagnosetechnik | mit 10 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik, Diagnosetechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.