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# Art 3 KfzAbkGBRG

Gesetz zu dem Abkommen vom 5. November 1971 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bundesminister der Finanzen kann zur Herstellung der Gegenseitigkeit oder zur Vermeidung des Mißbrauchs durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anordnen, daß die Befreiung nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe (a) in Verbindung mit Absatz 2 des Abkommens nicht zu gewähren ist, wenn die Halter der Fahrzeuge im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind.

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Zitiervorschlag: Art 3 KfzAbkGBRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KfzAbkGBRG/3

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