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# Art 2 KfzAbkGBRG

Gesetz zu dem Abkommen vom 5. November 1971 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Befreiung nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe (a) in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3 des Abkommens ist bei Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, nur zu gewähren, wenn der einzelne vorübergehende Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes vierzehn aufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet.

(2) Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer sind der Einreisetag und der Ausreisetag jeweils als voller Tag zu rechnen.

(3) Die zuständigen Behörden dürfen von der in Absatz 1 bestimmten Frist Ausnahmen zulassen, wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden oder für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Zwecke verwendet werden oder auf Grund anderer besonderer Umstände aufgehalten werden.

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Zitiervorschlag: Art 2 KfzAbkGBRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KfzAbkGBRG/2

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