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# § 6 KfSachvV — Praktischer Teil der Prüfung

Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er Kraftfahrzeuge aller Klassen für Verbrennungsmaschinen vorschriftsmäßig, sicher und gewandt im Straßenverkehr führen kann.

(2) Der Vorsitzende kann bestimmen, daß der praktische Teil der Prüfung vor nur zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgelegt wird.

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Zitiervorschlag: § 6 KfSachvV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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