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§ 5 KfSachvV — Teile der Prüfung

Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfung umfaßt einen praktischen, einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.