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§ 3 KfSachvV — Zulassung zur Prüfung

Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anerkennungsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Sie beauftragt den Prüfungsausschuß mit der Durchführung der Prüfung.