nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 12 KfSachvV — Bekanntgabe der Entscheidung

Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vorsitzende gibt im Anschluß an die Entscheidung des Prüfungsausschusses dem Bewerber bekannt, ob er die Prüfung bestanden hat. Im Fall des Nichtbestehens der Prüfung hat er dem Bewerber die Gründe hierfür anzugeben. Außerdem ist dem Bewerber mitzuteilen, ob der praktische Teil der Prüfung oder Leistungen in den Fachgebieten bei der Wiederholungsprüfung angerechnet werden können.

---

Zitiervorschlag: § 12 KfSachvV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvV/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
