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# § 5 KfSachvG — Anerkennung

Kraftfahrsachverständigengesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer wird durch Aushändigung oder Zustellung eines Ausweises erteilt. Der Ausweis ist an die Anerkennungsbehörde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Anerkennung ruht oder wenn sie erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist.

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Zitiervorschlag: § 5 KfSachvG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/5

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