(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Keramiker-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
(2) Als Situationsaufgabe sind fünf der nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen, davon auf jeden Fall die Arbeiten nach den Nummern 1 und 3, wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, die Arbeiten nach den Nummern 2 und 3, wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 sowie die Arbeiten nach den Nummern 1 und 2, wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 durchgeführt hat. Die Vorschläge des Prüflings sollen bei der Auswahl der übrigen auszuführenden Arbeiten nach Möglichkeit berücksichtigt werden, soweit dies den Vorgaben des Absatzes 1 entspricht. Als Arbeiten kommen in Betracht:
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.