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# § 16 KerIndAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Betriebliche und technische Kommunikation,

- 6. Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse,

- 7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen,

- 8. Formgebung und Veredlung,

- 9. Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,

- 10. Trocknen und Brennen,

- 11. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen,

- 12. Modelle und Formen entwerfen,

- 13. Einsetzen von Werkstoffen und Hilfsmitteln für den Modell-, Einrichtungs- und Formenbau,

- 14. Herstellen von Werkstücken aus Metall,

- 15. Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Gips,

- 16. Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Kunststoffen,

- 17. Herstellen von Formen,

- 18. Trocknen und Lagern.

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Zitiervorschlag: § 16 KerIndAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KerIndAusbV/16

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