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# § 3 KennzVO (Sachsen) — Zusatzkennzeichen

Kennzeichnungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An den Hauptzugängen von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, Landschaftsschutzgebieten und Naturdenkmalen können in Verbindung mit dem amtlichen Kennzeichen rechteckige Hinweistafeln angebracht werden, welche die Besucher über den Eigennamen des Schutzgebietes, den Schutzzweck, bestehende Verbote oder Gebote, wichtige Verhaltenshinweise oder wesentliche Sachverhalte unterrichten.

(2) Hinweistafeln sollen unterhalb der amtlichen Naturschutztafel angebracht werden. Sofern derartige Zusatzkennzeichen die Abmessungen der Naturschutztafel deutlich überschreiten, sind sie gesondert, jedoch mit direktem Bezug zur Naturschutztafel aufzustellen. Die amtlichen Kennzeichen können auf den Hinweistafeln angebracht werden.

(3) In Nationalparken, der Nationalparkregion „Sächsische Schweiz“ und Biosphärenreservaten können an den Hauptzugängen gebietstypische Eingangsgestaltungen (zum Beispiel Steintafeln) aufgestellt werden, die der öffentlichen Darstellung und Bekanntmachung des Schutzgebietes dienen. Diese Gestaltungsobjekte sind Zusatzkennzeichen gleichgestellt.

(4) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 3 KennzVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KennzVO/3

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